Hundemeldungen

Meldepflichten rund um die Hundehaltung 


Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch viele Pflichten, die Sie als Hundehalter oder als Hundehalterin übernommen haben. Die wichtigsten Pflichten rund um die Anmeldung und Registrierung entnehmen Sie dieser Information: 


1. Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden: 

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin; 

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes; 

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat. 


Der Meldung sind anzuschließen: 

1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis

2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht

3. der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank nach dem Tierschutzgesetz 


Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt. ACHTUNG: Findet ein Wechsel der gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel.


2. Ausgabe der Amtlichen Hundemarke bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die Amtliche Hundemarke ausgegeben. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben. 


3. Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Binnen zwei Wochen nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe zu entrichten. 


4. Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip UND Meldung der Chipnummer bei der Heimtierdatenbank des Bundes

!! Achtung - es handelt sich immer um zwei Schritte die ein Hundehalter setzten muss !! 

1. Die Implantation des Mikrochips wird von einem Tierarzt oder einer Tierärztin Ihrer Wahl auf Ihre Kosten durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet. 

2. Der Nummerncode des Mikrochips muss nun noch in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden! 


Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chippen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen Besitzer oder Besitzerinnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. 


Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. des Besitzers oder der Besitzerin in einer Datenbank gesammelt werden. Daher ist jeder Halter oder jede Halterin von Hunden verpflichtet, sein oder ihr Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung/Chippung, Einreise oder Übernahme zu melden; die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal

- vom Halter oder der Halterin selbst (mit der Bürgerkarte), oder

- nach Meldung der Daten durch den Halter oder die Halterin an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder 

- im Auftrag des Halters oder der Halterin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt oder die freiberuflich tätige Tierärztin (der oder die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt). Diese Variante ist kostenpflichtig.

- durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt. 


Als Bestätigung der Meldung erhalten Sie einer Registriernummer. Diese Nummer ist Ihr Nachweis für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf eine Übergabe der Registriernummer an Sie! 


Für weitergehende Informationen zum Thema Hundehaltung:

Homepage des Landes OÖ unter der Rubrik Themen/Sicherheit und Ordnung/Verwaltungspolizei/Oö. Hundehaltegesetz

Mein bester Freund - OÖ. Hunderatgeber - Das Handbuch zum Oö. Hundehaltegesetz, herausgegeben von der Direktion Inneres und Kommunales; kann gratis angefordert werden, liegt am Gemeindeamt auf und ist im Internet abrufbar.

Zuständig


Kathrin Buchberger
Kontaktdaten von Kathrin Buchberger
FunktionVertragsbedienstete
NameKathrin Buchberger
Telefon+43 7264 465510
E-Mail (offiziell)kathrin.buchberger@rechberg.ooe.gv.at
BüroAllg. Verwaltung, Bürgerservice

Formulare